Häufige Fragen für Regenbogenpaare

Jedes Kind ist ein kleines Wunder! Und wir finden, dass jeder das Recht haben sollte, dieses Wunder selbst zu erleben. Alle wichtigen Informationen für Regenbogenpaare und wie Sie sich ideal vorbereiten können, finden Sie in diesen häufig gestellten Fragen.

Nein, das Paar muss nicht verpartnert sein. Wie auch bei heterosexuellen Paaren genügt die Zustimmung in Form eines Notariatsakts.

Egal ob das Paar nur verpartnert oder in einer Lebensgemeinschaft ist, es braucht in jedem Fall eine Zustimmungserklärung in Form eines Notariatsakts, da im Rahmen der Behandlung der Samen einer dritten Person verwendet wird. Der Notariatsakt sichert ab, dass beide Frauen rechtlich als Eltern gelten, also auch die Frau, an der die Insemination nicht durchgeführt wird. Der Notariatsakt ist eine reine Formsache.

§ 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samen oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.“
(3) Die Erklärung hat zu enthalten:
1. die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;
3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten,
eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen
werden darf.

Ja. Der IVF-Fonds unterstützt unter verschiedenen Voraussetzungen folgende Behandlung:

IVF mit Spendersamen: wenn bei der Empfängerin eine medizinische Indikation für den IVF-Fonds vorliegt und deswegen eine IVF-Behandlung nötig ist, unterstützt der IVF-Fonds alle Kosten inkl. Medikamente für die Behandlung. Dies inkludiert jedoch nicht den Anteil des Spendersamens: hierfür ist ein Pauschalbetrag (=Privatleistung) an die jeweilige Einrichtung, in der der Versuch vorgenommen wird, zu entrichten.

Eine Insemination wird nicht vom IVF-Fonds unterstützt und auch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse.

Der IVF-Fonds übernimmt 70% aller Behandlungskosten inkl. Medikamentenkosten. Somit bleibt ein 30%iger Selbstbehalt.

Die Partnerinnenspende (auch bekannt als "ROPA Methode") ist gemäß § 3 Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) rechtlich in Österreich erlaubt. Die Behandlung der Partnerinnenspende ist bei uns im Kinderwunschzentrum an der Wien eine Routinebehandlung. Dabei werden die Eizellen der Partnerin mit den Spender-Samenzellen befruchtet und im Anschluss im Rahmen des Embryotransfers der anderen Partnerin in die Gebärmutter eingesetzt. 

"§ 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden."

§2 Abs. 2 FMedG legt fest, dass Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden dürfen. Da es sich bei der ROPA Methode aber um eine Partnerinnenspende und somit um keine Eizellspende an eine dritte Person handelt, ist § 2b Abs. 2 FMedG nicht anwendbar.

Das Paar bekommt im Rahmen der Behandlung ein Spender-Anforderungsprofil ausgehändigt. Darauf können beide Partnerinnen ihre Kriterien (wie z.B. Blutgruppe, Gewicht, Größe, Haut-, Augen- & Haarfarbe) vermerken, sowie auch Wunschkriterien beim Spender. Es gibt keine Kataloge, in denen man sich aufgrund von Bildern oder Beschreibungen einen Spender aussuchen kann. Das Paar ist jedoch stark in die Auswahl miteingebunden und bespricht alles gemeinsam mit qualifizierten MitarbeiterInnen unseres Samenlabors.

§ 20. „(1) Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.“

Die Verwendung von Samen einer ausländischen Samenbank ist aufgrund der österreichischen Gesetzeslage kaum möglich. Auswärtige Samenbanken versenden die Proben an mehrere Zentren in verschiedene Länder. Außerdem muss jeder Samenspender persönlich im Kinderwunschzentrum erscheinen um sich einer Befragung durch unsere MitarbeiterInnen vom Samenspendeprogramm zu unterziehen. Sofern ein Spender einer ausländischen Samenbank verwendet werden soll, müssen die folgenden, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und bestätigt werden.

§ 13. (1) Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben.“
§ 14. (1) Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
(2) Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.“
§ 17. (2) Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Abs. 1 ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden.“

Ja. Wenn der Spender den vom Gesetz vorgeschriebenen Kriterien entspricht und alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt.

- Serum- oder Plasmaproben der Spender müssen negativ auf HIV-1 und -2, HCV, HBV und Syphilis reagieren
- Urinproben müssen beim Test auf Chlamydien mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT) negativ reagieren
- genetische Abklärung auf Erbkrankheiten muss ein negatives Ergebnis ergeben

Die Serum- oder Plasmaproben sind zum Zeitpunkt jeder Spende zu entnehmen.
Zusätzlich ist eine Samenanalyse mit Normalbefund notwendig, da Samenspenderproben eingefroren, gelagert und wieder aufgetaut werden. Die Zahl der befruchtungsfähigen Samenzellen verringert sich dabei vor allem nach dem Auftauen unterschiedlich stark.

Solange es sich um eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung handelt, die eine Zustimmungserklärung in Form eines Notariatsaktes zwingend vorsieht, ist die gemeinsame Elternschaft möglich; entweder ex lege oder mittels Anerkenntnis bzw. gerichtlicher Feststellung.

§ 144 (2) ABGB Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. die die Elternschaft anerkannt hat oder
3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.

Das Kind hat die Möglichkeit, nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres, Auskunft über den leiblichen Vater zu bekommen. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dies auch schon früher erfolgen.

§ 20. (2) Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.“

 

 

Das Kind erhält die Auskunft über den leiblichen Vater direkt von jener Einrichtung, in der der Versuch, durch den das Kind entstanden ist, durchgeführt wurde. Folgende Informationen können erfragt werden: Name, Geburtstag und -ort, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Name der Eltern, Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens, Untersuchungsergebnisse.

§ 18. (3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmung nach § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt oder der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.“
§ 15. (1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
2. Namen ihrer Eltern;
3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens oder der Eizellen und
4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.“

Nein. Die Feststellung des Samenspenders als Vater ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, daher kann das Kind auch keinerlei – finanzielle - Ansprüche an ihn stellen. Es gibt auch keine erbrechtlichen Ansprüche dem Spender gegenüber.Auch „emotionale“ Ansprüche, wie den Aufbau einer Beziehung zwischen Kind und Vater kann von beider Seiten nicht gestellt werden, außer dies ist einvernehmlich und beiderseits gewünscht.

§148 Abs 4 ABGB: Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten
Kindes festgestellt zu werden.

 

 

Ja.  Dies ist für die Behandlung an sich kein Problem. Es gilt immer die Rechtslage des jeweiligen Landes, in dem der Versuch durchgeführt wird. Wenn diese Frauen dann beide nicht aufrecht krankenversichert in Österreich sind, werden sie automatisch zu Privatzahlern.

Auf Basis der aktuellen gesetzlichen Regelungen spricht nichts dagegen, solange nachweislich eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde und auch eine Zustimmungserklärung vorliegt.