Lebensgemeinschaft
Seit 1. Juli 1992 ist das so genannte "Fortpflanzungsmedizingesetz" (s. u.) in Kraft.
Darin finden Sie auch Regelungen hinsichtlich der Kinderwunsch - Behandlung bei Lebensgefährten. Wie Sie den relevanten nachfolgenden Originalparagraphen entnehmen können, ist für die Behandlung mit Insemination oder In-Vitro-Fertilisation (IVF) ein Notariatsakt notwendig.
Bitte wenden Sie sich dafür an den Notar Ihres Vertrauens. Selbstverständlich können wie Ihnen gerne einen Notar nennen, der besondere Erfahrung in diesem Zusammenhang hat.
Bitte beachten Sie, dass dieser Notariatsakt eine Gültigkeitsdauer von nur einem Jahr aufweist. Für den Fall, dass noch nicht abzusehen ist, welche der beiden Behandlungsverfahren (In- Vitro-Fertilisation oder Insemination) notwendig ist, sollten beide Verfahren im Notariatsakt genannt sein.
Bitte verstehen Sie, dass wir bei Fehlen dieses Notariatsaktes eine Behandlung mit Insemination oder In-Vitro-Fertilisation AUSNAHMSLOS NICHT durchführen dürfen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Fragen in diesem Zusammenhang gerne zu Verfügung.







